1. Ursprüngliche Mitglieder der Organisation sind diejenigen Staaten, die in Anlage 1 aufgeführt sind und diese Satzung gemäss Artikel XXI angenommen haben.
2. Die Konferenz kann unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation anwesend ist, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen als weiteres Mitglied der Organisation jeden Staat aufnehmen, der einen Aufnahmeantrag gestellt und urkundlich erklärt hat, dass er die Verpflichtungen aus der Satzung, wie sie im Zeitpunkt der Aufnahme in Kraft ist, annimmt.
3.3 Die Konferenz kann unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation anwesend ist, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen als weiteres Mitglied jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration aufnehmen, die die Kriterien von Absatz 4 erfüllt, einen Aufnahmeantrag gestellt und urkundlich erklärt hat, dass sie die Verpflichtungen aus der Satzung, wie sie im Zeitpunkt der Annahme in Kraft ist, annimmt. Jede Bezugnahme dieser Satzung auf die Mitgliedstaaten gilt unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 8 sowie anders lautender Bestimmungen ebenfalls für alle Mitgliedorganisationen.
4.4 Um der Organisation einen Aufnahmeantrag nach Absatz 3 stellen zu können, muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration aus souveränen Staaten bestehen, deren Mehrheit der Organisation angehört, und die Mitgliedstaaten müssen ihr die Befugnis5 für eine Reihe von Fragen übertragen haben, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen, einschliesslich der Befugnis, in diesen Fragen Beschlüsse zu fassen, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind.
5.6 Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die der Organisation einen Aufnahmeantrag stellt, unterbreitet gleichzeitig eine Zuständigkeitserklärung über die Fragen, für die ihre Mitgliedstaaten ihr die Befugnis übertragen haben.
6.7 Die Mitgliedstaaten einer Mitgliedorganisation gelten als weiterhin zuständig für alle Fragen, für die eine Kompetenzübertragung nicht ausdrücklich erklärt oder der Organisation notifiziert wurde.
7.8 Jede Änderung in Bezug auf die Aufteilung der Befugnisse zwischen der Mitgliedorganisation und ihren Mitgliedstaaten wird von der Mitgliedorganisation oder ihren Mitgliedstaaten dem Generaldirektor notifiziert, der die Information an die übrigen Mitgliedstaaten der Organisation weiterleitet.
8.9 Eine Mitgliedorganisation übt die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Rechte abwechselnd mit ihren Mitgliedstaaten, die der Organisation angehören, in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen und gemäss den von der Konferenz festgelegten Regeln aus.
9.10 Sofern die Bestimmungen dieses Artikels nichts anderes vorsehen, kann eine Mitgliedorganisation bei Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, an jeder Sitzung der Organisation, einschliesslich jeder Sitzung des Rates oder eines anderen Organs mit Ausnahme der weiter unten erwähnten Organe mit beschränkter Mitgliederzahl teilnehmen, an der alle Mitgliedstaaten teilnehmen dürfen. Eine Mitgliedorganisation kann weder in diese Organe noch in die gemeinsam mit anderen Organisationen geschaffenen Organe gewählt oder ernannt werden. Eine Mitgliedorganisation ist nicht befugt, in Organen mit beschränkter Mitgliederzahl mitzuwirken, die in den von der Konferenz verabschiedeten Reglementen aufgeführt sind.
10.11 Sofern diese Satzung oder die von der Konferenz verabschiedeten Reglemente nichts anderes vorsehen, verfügt eine Mitgliedorganisation in Fragen ihrer Zuständigkeit ungeachtet von Artikel III Absatz 4 bei jeder Sitzung der Organisation, an der sie teilnehmen darf, über gleich viele Stimmen wie ihre Mitgliedstaaten, die an dieser Sitzung stimmberechtigt sind. Wenn eine Mitgliedorganisation ihr Stimmrecht ausübt, üben ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht nicht aus und umgekehrt.
11.12 Die Konferenz kann nach Massgabe des Absatzes 2 hinsichtlich der erforderlichen Beschlussfähigkeit und Mehrheit einzelne Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, die für die Wahrnehmung ihrer internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, als assoziierte Mitglieder der Organisation aufnehmen, wenn der für die internationalen Beziehungen eines solchen Hoheitsgebiets oder einer derartigen Gruppe von Hoheitsgebieten verantwortliche Mitgliedstaat oder die für diese Beziehungen verantwortliche Behörde dies im Namen des Hoheitsgebiets oder der Gruppe von Hoheitsgebieten beantragt und urkundlich erklärt, die Verpflichtungen aus der Satzung, wie sie im Zeitpunkt der Aufnahme in Kraft ist, im Namen des in Vorschlag gebrachten assoziierten Mitglieds annehmen und die Verantwortung dafür übernehmen zu wollen, dass das assoziierte Mitglied die Artikel VIII Absatz 4, XVI Absätze 1 und 2 und XVIII Absätze 2 und 3 beachtet.
12.13 Art und Umfang der Rechte und Pflichten der assoziierten Mitglieder bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften dieser Satzung und den Bestimmungen der Organisation.
13.14 Die Mitgliedschaft und die assoziierte Mitgliedschaft werden mit dem Tage wirksam, an dem die Konferenz dem Aufnahmeantrag zustimmt.