(1) Der Grenzübertritt hat soweit tunlich an einem Zollamt, sonst möglichst nahe bei einem solchen zu erfolgen.
(2) Beim Grenzübertritt müssen die Tiere von Gesundheitsscheinen begleitet sein, die höchstens 5 Tage zuvor von amtlichen Tierärzten ausgestellt worden sind und bezeugen, dass die Tiere gesund sind und dass in der Herkunftsgemeinde seit wenigstens 40 Tagen keine auf die betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Seuche vorgekommen ist.
(3) Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Bläschenaussschlag, Rotlauf und Wutkrankheit sowie von Tuberkulose bildet, wenn diese Seuchen mit Ausnahme der Tuberkulose nicht in Höfen vorkommen, aus denen die Tiere aufgetrieben werden, für die Ausstellung eines derartigen Gesundheitsscheines kein Hindernis, ist jedoch darauf zu vermerken. Tiere aus Beständen, die in der Schweiz dem staatlichen Tuberkulosebekämpfungsverfahren angeschlossen sind, dürfen nur dann zur Sömmerung gebracht werden, wenn Gewähr besteht, dass sie im Nachbarstaate mit keinen anderen oder einzig mit tuberkulosefreien Tieren in Berührung kommen.
(4) An der Grenze sind die Tiere vom zuständigen Grenztierarzt oder seinem Stellvertreter zu besichtigen, der ihre Begleitpapiere prüft und ihren Gesundheitszustand untersucht.
(5) Sind die Begleitpapiere in Ordnung und gibt der Gesundheitszustand der Tiere zu keinen seuchenpolizeilichen Bedenken Anlass, so gestattet der Grenztierarzt den Übertritt über die Grenze. Die Gesundheitsscheine werden von ihm mit einem Sichtvermerk versehen und von der zuständigen Behörde in Verwahrung genommen. Wenn begründete Gefahr besteht, dass während der Weidezeit in den betreffenden Gegenden die Maul- und Klauenseuche auftreten wird, kann die obligatorische Schutzimpfung gegen diese Seuche angeordnet werden.