282.111
Ausführungsbestimmung
zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über
die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere
Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
vom 20. Oktober 1948 (Stand am 20. Oktober 1948)
Das Bundesgericht,
gestützt auf Artikel 46 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19471
über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften
des kantonalen öffentlichen Rechts,
beschliesst:
Insoweit einem Schuldner schon unter dem bisherigen Recht durch Gläubigergemeinschaftsbeschlüsse Erleichterungen für mehr als zehn Jahre gewährt worden sind, die den in Artikel 13 des Bundesgesetzes vorgesehenen gleich sind, müssen sie bei der Anwendung des neuen Rechts angerechnet werden.