282.111

Ausführungsbestimmung
zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über
die Schuldbetreibung gegen Gemein­den und andere
Kör­perschaften des kantonalen öffentli­chen Rechts

vom 20. Oktober 1948 (Stand am 20. Oktober 1948)

Das Bundesgericht,

gestützt auf Artikel 46 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19471
über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften
des kantona­len öffentlichen Rechts,

beschliesst:

Einziger Artikel

Insoweit einem Schuldner schon unter dem bisherigen Recht durch Gläubiger­gemeinschaftsbeschlüsse Erleichterungen für mehr als zehn Jahre gewährt worden sind, die den in Artikel 13 des Bundesgesetzes vorgesehenen gleich sind, müssen sie bei der Anwendung des neuen Rechts angerechnet werden.