721.322

Bundesbeschluss
betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages
an den Kanton Waadt für die Regulierung
der Wasserstände der Seen des Jouxtales

vom 15. Dezember 1903 (Stand am 15. Dezember 1903)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht
in die Schreiben der Regierung des Kantons Waadt vom 8. Oktober 1901 und
27. März 1902,
in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 19021, auf Grund des Artikels 23
der Bundesverfassung2,

beschliesst:

Art. 1

1 Dem Kanton Waadt wird ein Bundesbeitrag für die Regulierung der Wasserstände der Seen des Jouxtales zugesichert.

2 Dieser Beitrag wird festgesetzt auf eine Pauschalsumme von 350 000 Franken.

Art. 2–43

3 Gegenstandslos gewordene Bestimmungen über die Zusicherung des Bundesbeitrages.

Art. 5

Der Kanton Waadt verpflichtet sich gegenüber der Eidgenossenschaft, die Wasser­stände der Jouxseen innert der Koten von 1005 und 1008,50 m ü. M. zu halten. Der Wortlaut sowie allfällige Abänderungen des Schleusenreglementes für die Wasser­fassung und die natürlichen Ausflussöffnungen ist der Genehmigung des Bundes­­rates zu unterstellen.

Art. 6

Der Bundesrat überwacht die Ausführung der durch den heutigen Beschluss geneh­migten und subventionierten Bauten und übernimmt die Oberaufsicht über deren Unterhalt sowie über die Handhabung aller Schleusen, die dazu dienen, die Abfluss­verhältnisse der Seen im Jouxtale zu regeln.

Art. 74

4 Gegenstandslos gewordene Bestimmungen über die Zusicherung des Bundesbeitrages.

Art. 8

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 9

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.