131.218

Verfassung
des Kantons Zug

vom 31. Januar 1894 (Stand am 22. März 2019)1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

I. Titel: Allgemeine Grundsätze

§ 1

1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat.

2 Er ist als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung2 nicht beschränkt wird, ein souveränes Bundesglied der Schweizerischen Eidgenos­senschaft.

§ 2

Die Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes.

§ 3

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Artikel 49–53 der Bundesverfassung vom 29. Mai 18743 gewährleistet.

3 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 7, 15, 72 und 122 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

§ 4

1 Der Kanton, unterstützt von den Gemeinden, sorgt unter Beobachtung des Artikels 27 der Bundesverfassung4 für den öffentlichen Unterricht.

2 Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet; so­weit dieselben den Primarschulunterricht betreffen, bleiben die Bestimmungen des 2. Ab­satzes von Artikel 27 der Bundesverfassung5 vorbehalten.

4 [BS 1 3; AS 1985 1648]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 15, 19, 41, 62 und 63 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

5 Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 19, 41 und 62 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

§ 56

1 Alle Bürger und Bürgerinnen sind vor dem Gesetze gleich.

2 Der Kanton fördert die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau.

6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

§ 6

1 Niemand darf dem verfassungs- und gesetzmässigen Gericht entzogen werden. Es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden.7

2 Schiedsgerichte sind zulässig.

7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

§ 7

Die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes ist bei ausgewie­se­nem Bedürfnisse gewährleistet. Bedingungen und Organisation werden durch das Gesetz bestimmt.

§ 8

1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

2 Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil dessen Schuld ausgesprochen hat.

3 Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und vorgeschriebenen Formen. Jeder Verhaftete soll in der Regel sofort einver­nommen werden.

4 Ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten ist vom Staate Genugtuung und ange­messene Entschädigung zu leisten.

5 Zur Erzielung eines Geständnisses dürfen keinerlei Zwangsmittel angewendet wer­den.

§ 98

Das Hausrecht ist unverletzlich. Vorbehalten bleiben die im Gesetz geregelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses.

8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

§ 10

Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Petitions-, Vereins- und Versammlungsrecht sind gewährleistet. Der Missbrauch dieser Rechte unterliegt den Bestimmungen des Strafgesetzes9.

9 Nunmehr des StGB (SR 311.0).

§ 11

1 Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der Gemeinden ist unverletzlich. Den Gemeinden, sowie den geistlichen und weltlichen Korporationen wird auch die Verwaltung desselben und die rechtmässige, bezie­hungsweise stiftungsgemässe Verfügung über dessen Ertrag unter Oberaufsicht des Staates gewährleistet.

2 Die Errichtung neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsrates ge­knüpft.

3 Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rück­sichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der Gemeinden und gegen volle Entschädigung verlangt werden.

§ 12

Die Öffentlichkeit des gesamten Staatshaushaltes ist gewährleistet; keinem Stimm­­be­rechtigten des Kantons kann die Einsicht in denselben verweigert werden.

§ 13

Die Handels- und Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das Gesetz trifft innert den Gren­zen der Bundesverfassung10 diejenigen beschränkenden Bestimmungen, welche das all­gemeine Wohl erfordert.

§ 15

1 Die Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen.12

2 Steuerfrei sind der Staat, die Einwohner‑, Bürger- und Kirchgemeinden, das Kir­chen- und Pfrundvermögen und sein Ertrag, sowie die ausschliesslich gemeinnützi­gen öffentlichen Zwecken gewidmeten Vermögen und Einkommen. Das Gesetz kann weitere Ansprüche auf Steuerfreiheit oder -Erleichterung gewähren.13

3 Die Stimmberechtigung verpflichtet zu einem mässigen, auf alle gleich zu verle­genden Beitrag an die öffentlichen Lasten.

4 Der Staat ist berechtigt, zu den bisherigen noch neue indirekte Steuern zu be­schliessen. Er hat den Einwohnergemeinden die ihnen gegenwärtig zugesicherten Anteile fernerhin, sowie von den neuen indirekten Steuern ebenfalls gesetzlich zu bestimmende Anteile zu verabfolgen.

5 Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Ver­wandtschaft und der Grösse der Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen. Das Gesetz regelt im Weiteren die Aufteilung der Steuern zwischen Kanton und Einwohnerge­meinden, wobei mindestens die Hälfte der Erbschaftssteuern den Einwohnergemein­den zufällt.14

6 Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften erlassen, welche zu genauer Er­mittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen.

12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juli 1946, in Kraft seit 14. Juli 1946 (GS 15 413 414). Gewähr­leistungsbeschluss vom 10. Okt. 1946 (AS 62 879; BBl 1946 II 1241).

13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juli 1946, in Kraft seit 14. Juli 1946 (GS 15 413 414). Gewähr­leistungsbeschluss vom 10. Okt. 1946 (AS 62 879; BBl 1946 II 1241).

14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 3 4879).

§ 17

1 Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, an den Gemeindeversammlungen zu erschei­nen und an den Verhandlungen teilzunehmen.

2 Wahlbestechungen und Wahleinschüchterungen sind verboten. Das korrektionelle Strafgesetz wird die Strafe auf Zuwiderhandlung bestimmen.

§ 1816

Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie die vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden sind bei Be­ginn jeder Amtsdauer durch Eid oder Gelöbnis auf die Verfassung und die Ge­setze zu verpflichten.

16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413).

§ 19

1 Staat und Gemeinden sowie deren Behörden und Beamte haften für ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes.17

2 In gleicher Weise haften die andern Körperschaften und die Anstalten des öffentli­chen Rechts.18

3 …19

17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1979, in Kraft seit 20. Mai 1979. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1980 (BBl 1980 II 650 Art. 1 Ziff. 4 269).

18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1979, in Kraft seit 20. Mai 1979. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1980 (BBl 1980 II 650 Art. 1 Ziff. 4 269).

19 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413).

§ 19bis 20

1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.

20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

§ 20

1 In einer richterlichen oder vollziehenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder sein:21

a.
zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partner­schaft leben oder eine dauernde Lebensgemeinschaft führen;
b.22
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
c.
zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Ge­schwister sind.23

2 Das Gleiche ist zu beachten zwischen Mitgliedern und Schreiberin oder Schreiber einer solchen Behörde.24

21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).

22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).

23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 30. Juni 2007. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).

24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).

§ 2125

1 Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind getrennt. Keine Gewalt darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungsbe­reich der anderen eingreifen.

2 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates oder ei­nes Gerichtes sein.

3 Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der Staats­verwaltung, die Personen mit staatsanwaltschaftlichen Funktionen und Gerichtsschreiber sowie der Landschreiber dürfen nicht Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein.26

4 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.27

5 Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Wahl von Gerichtsschreibern als ausserordentliche Ersatzmitglieder eines Gerichts im Sinne von § 41 Bst. l Ziff. 5.28

25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

§ 22

1 Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschrif­ten, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden.

2 Die Niederlassung der Schweizerbürger richtet sich nach den Vorschriften des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträgen.

§ 23

1 Das Kantonsbürgerrecht kann nur solchen Personen erteilt werden, die im Besitze eines Gemeindebürgerrechtes sind. Das erlangte Gemeindebürgerrecht fällt dahin, wenn das Kantonsbürgerrecht nicht innert Jahresfrist erworben wird.

2 Das Nähere wird durch das Gesetz bestimmt.

II. Titel: Einteilung des Kantons und politischer Stand der Bürger

§ 24

1 Der Kanton Zug besteht aus den elf Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Un­ter­ä­geri, Menzingen, Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch, Walchwil und Neu­heim.29

2 Die Stadt Zug ist der Hauptort des Kantons und der Sitz der Kantonsbehörden.

29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

§ 25

Die Stimmfähigkeit ist eine dreifache:

a.
für eidgenössische;
b.
für kantonale; und
c.
für Gemeindeangelegenheiten.
§ 26

Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung; es wird in derjenigen Gemeinde ausgeübt, in wel­cher der Betreffende wohnt, d. h. seinen ordentlichen Aufenthalt hat.

§ 27

1 Das Stimmrecht für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird ausschliesslich in der Wohngemeinde ausgeübt.

2 Das Recht, zu stimmen und zu wählen sowie die Wählbarkeit besitzen: alle Kan­tonsbürger und -bürgerinnen und im Kanton gesetzlich niedergelassene Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgeführten Ausnahmefälle befinden.30

3 Personen, die wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, haben kein Stimmrecht.31

4 und 5 …32

30 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1980, in Kraft seit 1. Aug. 1981. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 23. Juni 2018. Gewähr­leistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 2, 2018 7741).

32 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, mit Wirkung seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

§ 2934

Das Gesetz regelt die Einrichtung der Stimmregister und das Verfahren bei den Wahlen und Abstimmungen.

34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1954, in Kraft seit 1. Juli 1955 (GS 17 192 193). Gewährleistungsbeschluss vom 25. März 1955 (BBl 1955 I 567 131).

III. Titel: Öffentliche Gewalten

I. Abschnitt: Souveräne Gewalt

§ 30

Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils selbst aus, teils überträgt es deren Ausübung seinen Vertretern.

§ 31

Die verfassungsmässigen Rechte werden vom Volke ausgeübt:

a.
durch Annahme oder Verwerfung der Verfassung und ihrer Abänderungen;
b.
durch Genehmigung oder Verwerfung der Gesetze;
c.
durch das Vorschlagsrecht (Initiative);
d.
durch die Wahl folgender Behörden und Beamter:
1.
der beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates für eine vierjäh­rige Amtsdauer,
2.
der Mitglieder des Kantonsrates,
3.
der Mitglieder des Regierungsrates,
4.35
der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Strafge­richtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; vorbehalten bleibt die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder durch den Kantons­rat gemäss § 41 Bst. l,
5.
aller weitern Behörden, Beamten und Angestellten, deren Wahl verfas­sungsgemäss oder nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzen dem Volke zusteht.

35 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 30. Juni 2007. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).

§ 32

1 Jede Veränderung der schweizerischen Bundesverfassung36 muss dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2 Das Ergebnis der daherigen Abstimmung gilt zugleich als Standesstimme (Art. 121 BV37).

36 SR 101

37 [BS 1 3; AS 1977 2230]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 136, 139, 140, 192 und 194 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

§ 3439

1 Gesetze und allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschlüsse sowie Beschlüsse, die eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 500 000 Franken oder eine neue wieder­kehrende Ausgabe von mehr als 50 000 Franken im Jahr zur Folge haben, unterlie­gen der Volksabstimmung, wenn ein entsprechendes von 1500 Stimmberechtigten unterzeichnetes Begehren eingereicht wird (Referendum).

2 Die Referendumsfrist beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Be­schlusses des Kantonsrates.

3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.

4 Die Volksabstimmung kann ferner von einem Drittel der Mitglieder des Kantons­ra­tes unmittelbar nach der Schlussabstimmung beschlossen werden (Behörden­refe­ren­dum).

5 Die Volksabstimmung ist innert sechs Monaten nach der Einreichung der Unter­schriften bei der Staatskanzlei bzw. nach der Beschlussfassung im Kantonsrat durch­zuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössi­scher oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusam­mengelegt werden.

6 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, ein Gesetz oder einen Beschluss in seiner Ge­samtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.

39 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

§ 3540

1 2000 Stimmberechtigte können unterschriftlich das Begehren um Erlass, Aufhe­bung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlusses stellen (Ge­setzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund ver­lan­gen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die ausschliesslich in die Zuständigkeit des Kan­tonsrates fallen.

2 Solche Begehren können in Form der allgemeinen Anregung oder des formulierten Entwurfs eingebracht werden. Sie dürfen sich nur auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen (Einheit der Materie). Die Initiativen müssen eine Rückzugsklausel enthal­ten.

3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.

4 Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unter­schriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert Jahresfrist abschliessend zu behandeln: Ausnahmsweise kann er die Frist aufgrund eines Zwischenberichts sei­ner vorberatenden Kommission um längstens sechs Monate erstrecken.

5 Der Kantonsrat hat zu entscheiden, ob er einer Initiative entsprechen oder ob er sie ablehnen will. Entspricht er dem Begehren nicht, ist innert sechs Monaten seit der Schlussabstimmung eine Volksabstimmung durchzuführen. Findet innert drei Mo­na­ten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden.

6 Lehnt der Kantonsrat die Initiative ab, hat er dem Volk die Verwerfung des Begeh­rens zu beantragen oder der Initiative einen Gegenvorschlag in Form der allgemei­nen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gegenüberzustellen.

7 Nimmt das Volk eine Initiative oder einen Gegenvorschlag in Form der allgemei­nen Anregung an, ist der entsprechende Erlass innert drei Jahren seit der Abstim­mung unter dem Vorbehalt des Referendums in Kraft zu setzen. Der Kantonsrat kann diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts ausnahmsweise um längstens ein Jahr erstrecken.

40 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

§ 36

1 Die Volksabstimmungen über Verfassung und Gesetze, Initiativ-Vorschläge und über Beschlüsse des Kantonsrates finden geheim und mittels der Urnen statt.

2 Das nähere Verfahren wird im Sinne der möglichsten Erleichterung der Stimm­ab­gabe durch die Gesetzgebung geregelt.

3 Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.

§ 37

Alle Volksbegehren sind der Stempelpflicht enthoben. Für Beglaubigung der Stimm­berechtigung dürfen keine Gebühren bezogen werden.

II. Abschnitt: Gesetzgebende und aufsehende Gewalt

§ 3841

1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht aus 80 Mitgliedern.

2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens.

3 Wahlkreise sind die Einwohnergemeinden. Die Zahl der Kantonsratssitze der Wahlkreise wird durch einfachen Kantonsratsbeschluss nach Massgabe der nachgeführten Bevöl­kerungsstatistik (im Vorjahr veröffentlichte Zahlen des Bundes der ständigen Wohnbevölkerung) festgelegt. Jedem Wahlkreis wer­den mindestens zwei Sitze zugeteilt.

4 Die Zuteilung der Sitze aufgrund der Stim­menzahlen erfolgt zuerst an die Parteien und politischen Gruppierungen entsprechend de­ren Wählerstärke im Kanton. Danach wer­den die Sitze der Parteien und politischen Gruppierungen auf die Wahlkreise nach Massgabe ihrer Sitzzahl gemäss Absatz 3 zugeteilt (doppeltproportionales Zuteilungsverfahren).

41 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).

§ 40

1 Der Kantonsrat ernennt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von zwei Jah­ren aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler.

2 …43

43 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

§ 41

Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu:44

a.
die Entscheidung über die Vollmachten seiner Mitglieder;
b.
das ausschliessliche Recht der Gesetzgebung mit Vorbehalt der Be­stimmun­gen der §§ 3345, 34 und 35;
c.
die Oberaufsicht über die Behörden, sowie über die Erhaltung und Vollzie­hung der Verfassung und der Gesetze;
d.
die Oberaufsicht über den Staatshaushalt;
e.
die Festsetzung der Besoldungen und amtlichen Gebühren;
f.
das Recht der Begnadigung und der Amnestie für politische Verbrechen und Vergehen;
g.46
die Beschlussfassung über die Amtsberichte des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie über die vom Regierungsrat jährlich abzulegende Staatsrechnung;
h.47
die Beschlussfassung über die Budgets und Nachtragskredite sowie die Genehmigung der Leistungsaufträge;
i.
die Genehmigung aller Verträge mit andern Kantonen unter Vorbehalt der Bun­deskompetenz, sowie der Verträge über Salzlieferungen;
k.
die Behandlung eingehender Bittschriften und Beschwerden;
l.
1.48die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kan­tonsgerichtes und des Strafgerichtes je auf die Dauer von sechs Jahren;
2.49
die Festsetzung der Zahl der hauptamtlichen Richter an jedem Gericht und deren Wahl aus den Mitgliedern des betreffenden Gerichtes,
3.50
die Wahl der Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Strafgerichtes aus den Mitgliedern dieser Gerichte,
4.51
die Wahl der Präsidenten des Obergerichtes und des Ver­wal­tungsge­rich­tes aus den Mitgliedern dieser Gerichte,
5.52
die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder der Gerichte; die Einzelheiten regelt das Gesetz,
je auf die Dauer von vier Jahren;
m.53
Wahl des Landschreibers;
n.54
die Bestätigung der vom Regierungsrat vorgenommenen Wahlen der vom Kanton zu wählenden Mitglieder des Bankrates und der Revisionsstelle der Zu­ger Kantonalbank;
o.55 der Entscheid über Kompetenz-Streitigkeiten zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt;
p.56
q.57 die Ausübung aller übrigen Souveränitätsrechte, insofern selbe nicht aus­drück­lich durch die bestehende Bundes- und Kantonsverfassung beschränkt sind und
r.58 die Ausübung der den Kantonen in der Bundesverfassung59 eingeräumten bun­desstaatlichen Mitwirkungsrechte (Einberufung der Bundesversammlung, Refe­rendum, Standesinitiative).

44 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

45 Diese Bestimmung ist heute aufgehoben.

46 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

47 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

48 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 3, 2000 5255).

49 Ursprünglich Ziff. 1.

50 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

51 Ursprünglich Ziff. 3.

52 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

53 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

54 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413).

55 Ursprünglich Bst. p. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

56 Ursprünglich Bst. q. Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 2 2153).

57 Ursprünglich Bst. r. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

58 Ursprünglich Bst. s. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

59 SR 101

§ 42

Die Mitglieder des Kantonsrates werden vom Kanton entschädigt.

§ 43

1 Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es der Präsident für notwendig erachtet und wenn der Regierungsrat oder ein Viertel der Kantonsräte in schriftlichem Gesu­che unter Angabe der Gründe es verlangt.

2 Die Sitzungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich.

§ 44

Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich. Kein Gesetzesvorschlag kann definitiv an­genommen werden, bevor derselbe in zwei Sitzungen, zwischen welchen ein Zeit­raum von wenigstens zwei Monaten liegen soll, durchberaten worden ist. Das Nä­here bestimmt das Reglement.

III. Abschnitt: Verwaltende und vollziehende Gewalt

§ 46

Aus der Mitte des Regierungsrates wählt der Kantonsrat den Landammann und den Statthalter auf die Dauer von zwei Jahren. In Abwesenheit des Landammanns und des Statthalters führt das der Amtsdauer nach älteste Mitglied den Vorsitz im Regie­rungsrate.

§ 47

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Verpflichtungen zu:

a.
die Besorgung der innern und äussern Angelegenheiten;
b.
die Vorsorge für Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
c.
die Beaufsichtigung und Leitung aller Zweige der Verwaltung;
d.62
der Erlass der notwendigen Verordnungen;
e.
die Einreichung von Vorschlägen zu Gesetzen und Beschlüssen an den Kan­tonsrat;
f.
die Vorlage eines Berichtes über seine Geschäftsführung, der Staatsrechnung und des Voranschlages (Budgets) des nächsten Rechnungsjahres;
g.63
Vorschläge für die vom Kantonsrat zu bestätigenden Wahlen von Behörden und Beamten;
h.64
die Aufsicht über die untern Verwaltungsbehörden und das Ent­scheidungs­recht über diesbezügliche Anstände und Beschwerden unter Vorbehalt der Zustän­digkeit des Verwaltungsgerichtes;
i.65
der Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Strafurteile, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt;
k.66
die Vornahme aller dem Kanton zustehenden Wahlen, welche nicht durch Ver­fassung oder Gesetz einer andern Behörde oder dem Volk übertragen sind.

2 Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Kantonsrat beratende Stimme und das Recht, zu allen Geschäften Anträge zu stellen.67

62 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940, in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS 14 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).

63 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940, in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS 14 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).

64 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976, in Kraft seit 13. Juni 1976. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1976 (BBl 1976 III 1547 Art. 1 Ziff. 3 1021).

65 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

66 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940, in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS 14 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).

67 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

§ 48

Die Geschäftsordnung des Regierungsrates wird durch ein vom Kantonsrat aufzu­stellendes Reglement bestimmt.

IV. Abschnitt:68 Richterliche Gewalt69

68 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940, in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS 14 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).

69 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976, in Kraft seit 13. Juni 1976. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1976 (BBl 1976 III 1547 Art. 1 Ziff. 3 1021).

A. Friedensrichter

§ 4970

1 Ordentliche Schlichtungsbehörde ist der Friedensrichter.

2 Jede Gemeinde wählt einen Friedensrichter und die vom Gesetz bestimmte Anzahl Ersatz­leute.

3 Das Gesetz kann vorsehen, dass zwei oder mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Friedensrichter einsetzen.

70 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

B. Kantonsgericht

C. Strafgericht

D. Obergericht

§ 5476

1 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.77

2 Es ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen und übt die Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege – mit Ausnahme des Polizeikommandos und der Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden – sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus.78

3 In diesem Bereich kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüs­sen vorschlagen.

76 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

77 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

78 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

E.79 Verwaltungsgericht

79 Ursprünglich D.bis. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

§ 55

1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.80

2 Das Verwaltungsgericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Verwaltungs­sachen.

3 Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen.

80 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

F.81 Jugendstrafrechtspflege

81 Ursprünglich Bst. E.

G.83

83 Ursprünglich Bst. F.

H.85 Allgemeine Bestimmungen

85 Ursprünglich Bst. G.

§ 5886

1 Das Gesetz bestimmt die Organisation und Zuständigkeit der Gerichtsbehörden.

2 Innerhalb der Gerichte können Abteilungen mit besonderen Zuständigkeiten geschaffen und den Präsidenten sowie Einzelrichtern bestimmte Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden.

86 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

§ 61

Zu einem gültigen Rechtsspruch ist die Anwesenheit der festgesetzten Mitglieder­zahl der Gerichte oder ihrer Abteilungen erforderlich.

§ 6390

1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

2 Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördenmitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, werden vom Verwaltungsgericht be­urteilt. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behör­den­mitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstehen, ist das Obergericht zuständig.91

90 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

91 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413).

§§ 64–69

Aufgehoben

V. Abschnitt: Die Gemeinden

A. Einwohnergemeinde

§ 70

1 Die Einwohnergemeinde umfasst alle in der Gemeinde wohnhaften Personen.92

2 Der Gemeinderat besorgt nach Verfassung und Gesetz die Angelegenheiten der Gemeinde.93

3–6 …94

92 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

93 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

94 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, mit Wirkung seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

B. Bürgergemeinde

C. Kirchgemeinde

§ 72

1 Die Kirchgemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen gleicher Konfession.96

2 Kollaturrechte bleiben vorbehalten, sind aber zuhanden der Kirchgemeinde ablös­bar.97

3–5 …98

96 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

97 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

98 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, mit Wirkung seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

D. Korporationsgemeinde

§ 7399

1 Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde.

2 Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten; vorbe­halten bleiben gemeinnützige Zuwendungen.

99 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

E. Gemeinsame Bestimmungen100

100 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

§ 74101

1 Die Gemeinden, ausgenommen die Korporationsgemeinden, erheben Steuern, wenn ihre Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen.

2 Das Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Gemeinden.

101 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

§ 75

Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultus­zwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden (Art. 49 BV102).

102 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 15 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

IV. Titel: Amtsdauer und Wahlart der Behörden

§ 77105

1 Die Amtsdauer der vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behör­den und Beamten sowie der vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Ge­mein­den beträgt vier Jahre.

2 Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der Schlichtungs­behörden beträgt sechs Jahre. Ersatz- und Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.106

105 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413).

106 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).

§ 78

1 An der Urne werden gewählt:

a.
die beiden Ständeräte;
b.107
von den kantonalen Behörden:
die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kantonsgerichts, des Strafgerichts und des Verwaltungsgerichts;
c.108
von den Behörden der Einwohnergemeinde:
die Mitglieder des Grossen Gemeinderates, des Gemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission sowie deren Präsidenten, ferner der Frie­densrichter.109

2 Bei den Wahlen der Mitglieder des Kantonsrates und des Grossen Gemeinderates muss, sobald in einem Wahlkreise mehr als zwei Mitglieder in die gleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportio­nalen Wahlverfahrens zur Anwendung kom­men.110

2a Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Verhältniswahlrecht im Sinne von § 38.111

3 Die übrigen Wahlen werden im Majorzverfahren durchgeführt..112

4 und 5 …113

107 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 30. Juni 2007. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).

108 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 30. Juni 2007. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).

109 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

110 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 15. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).

111 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).

112 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 15. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).

113 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, mit Wirkung seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

V. Titel: Bestimmungen betreffend Verfassungsrevision

§ 79114

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2 Die Revision wird auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen. Wird die Revi­sion durch ein Volksbegehren verlangt (Verfassungsinitiative), gelten die Vorschrif­ten über die Gesetzesinitiative.

3 Die Verfassungsrevision unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.

4 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, eine Verfassungs-Revision in ihrer Gesamt­heit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.

114 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

§§ 80–83115

115 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

§ 84116

1 Zum Schutze der Bevölkerung und zur Abwehr unmittelbarer Gefahr sind auf dem Wege der Gesetzgebung notrechtliche Massnahmen vorzusehen für den Fall von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder anderen Notlagen, die wegen ausser­ordentlicher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit im vorgeschriebenen Verfahren und mit den ordentlichen Mitteln nicht bewältigt werden können.

2 In diesem Gesetz können dem Kantonsrat und dem Regierungsrat vorübergehend Befugnisse eingeräumt werden, die von der Verfassung abweichen. Die in Aus­übung dieser Befugnisse getroffenen Anordnungen und Massnahmen sind, sofern sie nicht im ordentlichen Verfahren verlängert werden, aufzuheben, sobald die Vor­aussetzun­gen gemäss Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.

116 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).

VI. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen


§ 1

Ist die vorwürfige Verfassung von der Mehrheit der an der Abstimmung teilneh­men­den Stimmberechtigten angenommen, so ist sie unverzüglich zu publizieren und tritt sofort in Kraft.

§ 2

1 Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche der gegenwärtigen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von der zuständigen Be­hörde abgeändert werden.

2 Diejenigen Gesetze, welche mit der Verfassung im Widerspruch stehen, sind so­fort zu revidieren.

3 Für die Vorberatung dieser Gesetzesentwürfe hat der Kantonsrat eigene Kommis­sionen zu bezeichnen.

§ 3117

Wo die Verfassung oder ein Gesetz von Personen männlichen Geschlechtes spricht, fallen auch Personen weiblichen Geschlechtes unter diese Bestimmung, soweit sich nicht ausdrücklich oder aus dem Zweck etwas anderes ergibt.

117 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1971, in Kraft seit 7. Febr. 1971. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1971 (BBl 1971 I 1514 1344).

§ 4118

118 Dahingefallen infolge der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Okt. 1940.

§ 5

1 Der Kantonsrat wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeitpunkte festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Behörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer bestimmen.

2 Es sollen die Wahlen der politischen und gerichtlichen Behörden nicht zur glei­chen Zeit stattfinden.

§ 6119

119 Dahingefallen infolge des Gesetzes vom 17. April 1902 betreffend das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen.

§ 7120

Die am 1.1.2007 beginnende Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates wird um ein Jahr verlängert. Sie endet mit Beginn der Wintersession des Ständerates im Jahre 2011.

120 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 30. Juni 2007. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).

§ 8121

Die Gemeindeschreiber, die vor Inkrafttreten der Änderung in § 78 Absatz 1 Buch­stabe c der Kantonsverfassung an der Urne gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode im Amt.

121 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 30. Juni 2007. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Paragraphen und Paragraphenteile der Verfassung

Abstimmung s. Volksabstimmung

Alter

als Voraussetzung zur kantonalen Stimm­berechtigung 27

Amnestie und Begnadigung

Kompetenz des Kantonsrates 41f

Amt

Amtsdauer 77
Landammann und Statthalter 46
Gerichtspräsidenten 41l
Kantonsratspräsident 40
Ständerat 31d
Verwandtschaft zwischen Mitgliedern der­selben Behörde 20
Unvereinbarkeit 21
Amtseid oder -gelöbnis 18

Anregung einfache

bei Gesetzesinitiative 35

Aufsicht (Oberaufsicht)

des Kantonsrates
Behörden und Vollziehung der Verfas­sung 41c
Staatshaushalt 41d
des Regierungsrates
untere Verwaltungsbehörden 47h
des Obergerichts über die Rechtspflege 54

Ausgaben

Finanzreferendum, fakultatives 34
Kompetenz des Kantonsrates 41b

Ausnahmegerichte Verbot 6

Bankwesen 41n

Beamte

Wahl 31d; 41m, n; 47g, k
Amtsdauer 77
Verantwortlichkeit 19
Amtseid oder -gelöbnis 18
Besoldung, Festsetzung 41c

Begnadigung 41f

Behörden

Amtsdauer 77
Amtseid oder -gelöbnis 18
Verwandtschaft zwischen Mitgliedern der­selben Behörde 20
Wahl s. Beamte
Staatsbehörden
Friedensrichter s. Friedensrichter
Kantonsrat 38–44
Regierungsrat 45–48
Gerichtsbehörden 49–61, 63
Gemeindebehörden 70
Oberaufsicht durch den Kantonsrat 41c
Aufsicht durch den Regierungsrat 47h

Bericht

Geschäftsbericht des Regierungsrates
Aufstellung 47f
Beschlussfassung über die Amtsberichte 41g

Beschlüsse

des Kantonsrates s. Gesetze
Beschlussfähigkeit
des Kantonsrates 44
der Gerichte 61

Betreibung und Konkurs

Kompetenz des Obergerichts 54

Budget s. Voranschlag

Bund

Begehren einer Abstimmung über Bun­des­gesetze 41r
Begehren um Einberufung der Bundesver­sammlung 41r
Vorschlagsrecht (Standesinitiative) 35, 41r
Volksabstimmung über Bundesverfas­sungsrevision, Standesstimme 32
Bundesglied der schweizerischen Eidge­nossenschaft 1
Regierungsrat u. eidgenössische Räte 45

Bürger

Gleichheit vor dem Gesetz 5
Stimmberechtigung
eidgenössische 25a, 26
kantonale 25b, 27
kommunale 25c, 28
Gemeindeversammlung 17, 70
Bürgergemeinde s. Gemeinden
Kantonsbürgerrecht, Erwerb 23
Gemeindebürgerrecht, Erwerb 23
Schweizerbürger, Stimmberechtigung in kantonalen Angelegenheiten 27

Eid (Amtseid) der Behörden und Beamten 18

Eigentum Garantie und Enteignung 11

Einwohnergemeinde s. Gemeinden

Enteignung 11

Entschädigung

bei Zwangsabtretungen 11
bei ungesetzlicher Haft 8
Besoldungen, Festsetzung 41e

Entwurf

bei Gesetzesinitiative 35

Expropriation 11

Finanzreferendum fakultatives 34

Freiheit s. verfassungsmässige Rechte

Friedensrichter 49, 50, 772, 78

Gelöbnis der Behörden und Beamten 18

Gemeinden

Einteilung des Kantons in politische Ge­meinden 24
Einwohnergemeinden 70
Bürgergemeinden 71
Kirchgemeinden 72
Korporationsgemeinden 73
Finanzausgleich 74
Organisation, Befugnisse 76
Gemeindesteuern 74, 75
Gemeindebehörden s. Behörden
Gemeindeversammlung 17
Gemeindeeigentum, Garantie 11
Gemeindebürgerrecht, Erteilung 23
Gemeinderat 78
Einwohnerrat 70
Korporationsgüterverwaltung 73

Gerichte

Amtsdauer 77 2
Ausnahmegerichte, Verbot 6
Friedensrichter 49–51
Jugendgerichte 56
Kantonsgericht
Mitglieder und Ersatzmitglieder, Wahl  31d
Präsident, Wahl 41l
ausserordentliche Ersatzmitglieder, Wahl  41l
Zusammensetzung 52
Obergericht
Amtsbericht 41g
Mitglieder und Ersatzmitglieder, Wahl  31d
ausserordentliche Ersatzmitglieder, Wahl  41l
Präsident, Wahl 41l
Zusammensetzung, Aufgaben 54
Recht auf verfassungsmässigen Richter 6
Rechtsschutz des Justizpersonals 632
Schiedsgerichte 6
Strafgericht
Zusammensetzung 41l, 531
Verwaltungsgericht
Amtsbericht 41g
Mitglieder und Ersatzmitglieder, Wahl  31d
Präsident, Wahl 41l
ausserordentliche Ersatzmitglieder, Wahl  41l
Zusammensetzung, Funktion 55
Wahl der Mitglieder 31d4, 78 3

Gesetze

Gleichheit vor dem Gesetz 5
Gesetzgebung
Erlass durch den Kantonsrat 41b
Oberaufsicht über Vollziehung 41c
Volksabstimmung 31b, 34–36
Gesetzesinitiative 35, 41b, 47c
Referendumsbegehren
gegen Bundesgesetze und Bundes­be­schlüs­se 41r
gegen kantonale Gesetze 35
Vollziehung 47

Geständnis Ausschluss von Zwangsmitteln 8

Gewaltentrennung 21

Gewerbefreiheit 13

Glaubens- und Gewissensfreiheit 3

Gleichheit vor dem Gesetz 5

Hauptort des Kantons 24

Hausrecht und Hausdurchsuchungen 9

Immunität

Mitglieder des Kantonsrates 19bis
Mitglieder des Regierungsrates 19bis
Mitglieder des Obergerichts 19bis
Mitglieder des Verwaltungsgerichts 19bis

Initiative

Volksinitiative (Volksbegehren)
Verfassungsrevision 79
Gesetzesinitiative 35
Gebührenfreiheit 37
Rückzugsklausel 35
Standesinitiative 35, 41r
des Kantonsrates
Verfassungsrevision 79
Gesetzesinitiative 41b
des Regierungsrates
Kantonsratssitzung 43
Gesetzesinitiative 47e

Justizverwaltung 63

Kanton

Einteilung in politische Gemeinden 24
Hauptort 24
Kantonalbank s. Bankwesen
Kantonsbürger s. Bürger
Kantonsbürgerrecht 23
Kantonsgericht s. Gerichte
Kantonsrat
Allgemeines 38–44
Amtsdauer 77
Oberaufsicht und Beschlussfassung über die Amtsberichte 41
Wahl 31d, 38, 78
Wahl des Landammanns und Statthal­ters 46
Kompetenzen Verfassungsrevision 79
Kantonsverwaltung s. Verwaltung

Kirchen

Kultusfreiheit 3
Kirchengüter
Eigentumsgarantie 11
Steuerfreiheit 15
Kirchgemeinden 72
Kirchensteuer 74, 75

Konkordate Kompetenz des Kantonsrates 41i

Konkurs

Aufsicht durch das Obergericht 54

Korporationen

Allgemeines 11
Korporationsgemeinden 73

Kultusfreiheit 3

Landammann Wahl und Amtsdauer 46

Legislaturperiode 77

Meinungsäusserung freie 10

Majorzwahl 78

Mitwirkungsrechte, bundesstaatliche 41r

Niederlassung

Niederlassungsfreiheit 22
als Voraussetzungen zur kantonalen Stimmberechtigung 27

Notrecht 84

Obergericht s. Gerichte

Öffentlichkeit

des Staatshaushaltes 12
der Kantonsratssitzungen 43
der Gerichtsverhandlungen 59

Partnerschaft, eingetragene 201

persönliche Freiheit 8

Petitionsrecht

Gewährleistung 10
Behandlung durch Kantonsrat 41k

Pfrundvermögen Steuerfreiheit 15

Polizei

Aufsicht über die 54

Pressefreiheit 10

Proportionalwahl 382, 78

Rechte

politische
Stimmrecht
eidgenössisches 25a, 26
kantonales 25b, 27
kommunales 17, 25c, 28, 70–73
Ausschluss 27
Volksabstimmungen 31a, b
Initiative 31c
Wahl von Ständerat, Kantonsrat, Regie­rungsrat, Gerichtsbehörden, Beamten 31d
verfassungsmässige
Rechtsgleichheit 5
Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kultus­freiheit 3
Recht auf verfassungsmässigen Richter 6
Rechtsbeistand 7
persönliche Freiheit 8
Hausrecht 9
freie Meinungsäusserung, Pressefreiheit 10
Eigentumsgarantie 11
Handels- und Gewerbefreiheit 13
Gewaltentrennung 21

Rechtspflege

Allgemeines 58-61, 63
Recht auf verfassungsmässigen Richter, Verbot von Ausnahmegerichten; Schieds­gerichte 6
Verhaftungen 8
Ausschluss von Zwangsmitteln 8
Hausdurchsuchungen 9
Gewaltentrennung 21
Jugendstrafrechtspflege 56
Unentgeltlichkeit von Rechtspflege und Rechtsbeistand 7
Aufsicht durch das Obergericht 54

Referendum

Referendum (= Volksabstimmung)
über Bundesverfassung, Standesstimme = Ergebnis der Volksabstimmung 32
über kantonale Angelegenheiten
obligatorisches 31a, b, 79
fakultatives 34
Referendumsbegehren
gegen Bundesgesetze und Bundes­­beschlüs­se 41r
gegen kantonale Gesetze und Beschlüsse 34
Finanzreferendum, fakultatives 34

Regierungsrat

Allgemeines 45–48
Amtsbericht 41g
Unvereinbarkeit 21
Wahl 31d, 46, 78
Einberufung des Kantonsrates 43

Revision

der Bundesverfassung 32
der Kantonsverfassung, Totalrevision, Par­tialrevision 79

Richter

Allgemeines s. Gerichte
Recht auf verfassungsmässigen Richter 6

Schiedsgerichte 6

Schlichtungsbehörde s. Friedensrichter

Schulwesen

Allgemeines 4

Schweizer Bürger s. Bürger

Staat

Staatsanwalt 21
Staatshaushalt
Öffentlichkeit 12
Oberaufsicht durch Kantonsrat 41d
Staatsrechnung
Beschlussfassung 41h
Vorlage 47f
Staatsverwaltung s. Verwaltung

Ständerat Wahl und Amtsdauer 31d, 78, UeB 7

Standesstimme 32

Statistik 383

Statthalter Wahl 46

Steuern

Allgemeines, Steuerpflicht 15
Erbschaftssteuer 155
Erhebung in den Gemeinden 74
Kirchensteuer 74, 75

Stimmrecht

eidgenössisches 25, 26
kantonales 25, 27
kommunales 17, 25, 28
Ausschluss 27

Stimmregister 29

Strafgericht s. Gerichte

Strafrecht

Strafgericht 53
oberste Gerichtsbehörde 54
Vollziehung der Strafurteile 47i

Teilrevision, Totalrevision s. Revision

Unentgeltlichkeit der Rechtspflege 7

Unvereinbarkeit

für Verwandte und Verschwägerte 20
Mitglied des Kantonsrates, des Regie­rungs­rates oder eines Gerichtes 21
Regierungsrat u. eidgenössische Räte 45

Urnenwahlen s. Wahlen

Verantwortlichkeit von Beamten 19

Vereinsrecht 10


Verfassung

Volksabstimmung 31d, 79
Gestaltung und Vollziehung, Oberaufsicht 41c
Revision 79
Übergangsbestimmung 1

Verhaftung 8

Verordnungen des Regierungsrates 47d

Versammlungsfreiheit 10

Versicherungen 14

Verwaltung

Allgemeines 47
Leistungsaufträge 41h

Verwaltungsgericht s. Gerichte

Verwandtschaft zwischen Mitgliedern der­selben Behörde 20

Volk

Gesamtheit 2
Volksabstimmung
Bundesverfassungsrevision 32
Kantonsverfassungsrevision 31a, 79
kantonale Gesetze und Beschlüsse 31b, 34, 35
Verfahren 36
Volksbegehren s. Initiative
Volkswahlen s. Wahlen

Vollziehung

der Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse 47
der Strafurteile 47i
der Verfassung, Oberaufsicht 41c

Voranschlag (Budget)

Aufstellung 47f
Beschlussfassung 41h

Vormundschaft 70, 71

Vorschlagsrecht s. Initiative

Wahlen

Verfahren 78
Volkswahlen 31d
durch den Kantonsrat
Kantonsratspräsident 40
Kantonsgerichtspräsident, Oberge­richtsprä­sident 41f
Beamte 41m
Bestätigungswahl 41n
Landammann und Statthalter 46
Wahlen durch den Regierungsrat 47g
Wahlen durch die Gemeinden 49
Wahlkreise 383-4, 78

Zivilstreitigkeiten 50, 51, 54

Zwangsabtretung 11