0.854.965.4

 BS 14 141

Übersetzung1

Erklärung
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Königreich Portugal betreffend
gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer Erkrankter

(Vom 16. Mai 1898)

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung Seiner Majestät des Königs von Portugal und Algarbien,

von dem Wunsche beseelt, die Grundsätze festzustellen, welche sie sich verpflichten in bezug auf die Verpflegung der Angehörigen des einen der beiden Staaten, welche auf dem Gebiete des andern erkranken, zur Anwendung zu bringen, haben folgendes vereinbart:

Jede der beiden kontrahierenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass in ihrem Gebiete diejenigen mittellosen Angehörigen des andern Staates, welche infolge physischer oder Geisteskrankheit der Hilfe und ärztlichen Pflege bedüftig sind, gleich den eigenen notleidenden Angehörigen behandelt werden, bis ihre Heimkehr ohne Gefahr für ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann.

Diese Bestimmung ist jedoch nur anwendbar auf die öffentlichen Spitäler; für den Eintritt in das Spital, den Aufenthalt daselbst und die Entlassung aus demselben ist die jeweilige Spitalordnung massgebend. Unter mittellosen Angehörigen sind die­jenigen Personen zu verstehen, welche vollständig von jeder Hilfe entblösst und nicht imstande sind, den Minimaltarif des Spitals bezahlen zu können.

Ein Ersatz der aus dieser Hilfeleistung und Pflege oder aus der Beerdigung der unterstützten Personen erwachsenen Kosten kann gegen die Staats‑, Gemeinde- oder andern öffentlichen Kassen desjenigen Staates, welchem der Hilfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.

Sollte der Unterstützte oder sollten andere für ihn privatrechtlich Verpflichtete, insbesondere die zu seiner Alimentierung verpflichteten Verwandten, imstande sein, die fraglichen Kosten zu tragen, so bleibt der Anspruch auf Ersatz derselben vor­behalten.

Jede der beiden kontrahierenden Regierungen verpflichtet sich, wenn hierfür auf diplomatischem Wege das Ansuchen gestellt wird, der andern Regierung, zu dem Zwecke, dass denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese letzteren nach üblichen Ansätzen rückvergütet werden, die eigenen Angestellten zur Verfügung zu stellen und ihr den nach der Landesgesetzgebung zulässigen Beistand zu leisten.

In Portugal hat die Staatsanwaltschaft diesen Beistand zu leisten, indem sie für die Erlangung der Rückvergütung als Klägerin auftritt.

Diese Bestimmungen bleiben in Kraft bis zum Auslaufe desjenigen Jahres, welches ihrer Aufkündigung durch die eine der kontrahierenden Regierungen folgt.

Zu Urkund dessen haben die gehörig Bevollmächtigten die gegenwärtige Erklärung in zwei Originalausfertigungen unterzeichnet in Bern, am 16. Mai 1898, und ihre Siegel darunter gesetzt.