(Stand am 24. Februar 2003)

0.142.114.541.31BS

0.142.114.541.3

Übersetzung2

Erklärung
die Anwendung des Niederlassungs-
und Konsularvertrages vom 22. Juli 1868
zwischen der Schweiz und Italien

Abgegeben am 5. Mai 1934
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1934

1 BS 11 685

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten, in der Absicht, die Anwendung gewisser Bestimmungen des Niederlassungs- und Konsularvertrages vom 22. Juli 18683 zwischen der Schweiz und Italien, die sich auf die Behandlung der Italiener in der Schweiz und der Schweizer in Italien beziehen, näher zu umschreiben, sind über folgendes übereingekommen:

1.  Die schweizerischen Staatsangehörigen, die sich 5 Jahre ununterbrochen ordnungsgemäss in Italien aufgehalten haben oder aufgehalten haben werden, sind von den Formalitäten in bezug auf Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung befreit. Sie können Stelle, Beruf und Wohnort nach Belieben wechseln, und die Arbeitgeber können sie vollständig ungehindert anstellen. Handelt es sich um Arbeitslose, so müssen sie beim Arbeitsnachweis eingeschrieben sein.

Die italienischen Staatsangehörigen, die sich 5 Jahre ununterbrochen ordnungs­gemäss in der Schweiz aufgehalten haben oder aufgehalten haben werden, erhalten die bedingungslose Niederlassungsbewilligung und haben das Recht, Stelle, Beruf und Wohnort nach Belieben zu wechseln.

2.  Aufenthalte, die zu Studienzwecken irgendwelcher Art oder zu Kurzwecken bewilligt wurden, zählen bei der Berechnung der ununterbrochenen Anwesenheit im Sinne von Ziffer 1 dieser Erklärung nicht.

In Ausnahmefällen, wo die Zulassung von Anfang an nur zu einem ganz bestimmten Zweck und aus besonderen Gründen nachgesucht und bewilligt worden ist, beträgt die Dauer der Anwesenheit im Sinne von Ziffer 1 zehn Jahre.

3.  Wer sich während der Gültigkeit seiner Aufenthaltsbewilligung zu einem vor­übergehenden Zweck und für eine kurze, zwei Monate nicht übersteigende Frist ins Ausland begibt, unterbricht nicht seine Anwesenheit im Sinne der vorhergehenden Ziffern. Auf ein vor der Ausreise eingereichtes Gesuch kann diese Frist bis auf sechs Monate verlängert werden, insbesondere dann, wenn Militärdienst geleistet werden muss. In diesem letzten Falle wird die Frist um die für die Reise notwendige Zeit verlängert. Wenn die Abwesenheit zwei Monate übersteigt, so zählt sie nicht bei der Berechnung der Anwesenheit im Sinne von Ziffer 1.

Die Niederlassung der Italiener in der Schweiz und die endgültige Zulassung der Schweizer in Italien im Sinne von Ziffer 1 erlischt, wenn diese sich mehr als sechs Monate tatsächlich im Ausland aufgehalten haben. Auf ein während dieser Frist eingereichtes Gesuch kann sie bis auf zwei Jahre verlängert werden.

4.  Die schweizerischen Staatsangehörigen, die sich in Italien aufhalten ohne eine bezahlte Stelle anzunehmen, bedürfen keiner Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, unter Vorbehalt der besondern Bestimmungen über die reglementierten Berufe.

5.  Eine Aufenthaltsbewilligung, deren Erteilung von der Lage des Arbeitsmarktes abhängt, ist nur für diejenigen Schweizer notwendig, die in Italien eine Stelle innehaben und die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

Diese Bewilligung kann vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber nachgesucht werden. Ausnahmsweise kann das Gesuch auch erst nach der Einreise und nach der Arbeitsaufnahme eingereicht werden, sofern es binnen kurzer Frist gestellt wird. Seine Tätigkeit kann der betreffende Schweizer nur provisorisch ausüben, in Erwartung des Entscheides der zuständigen Behörden.

6.  Den schweizerischen Hotelangestellten sowie den schweizerischen Angestellten von Firmen, die in unmittelbaren und ständigen Geschäftsbeziehungen mit der Schweiz stehen, sei es als Zweigniederlassung schweizerischer Häuser, sei es, dass sie sich mit Einfuhr oder mit der Ausfuhr von oder nach der Schweiz befassen, wird die Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt von der Präfektur auf einfaches Gesuch und ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes erteilt.

7.  Die Zulassung junger Schweizer (Kaufleute, Techniker und ähnliche Berufsarten) bis zum Alter von 30 Jahren, die sich aus Gründen ihrer beruflichen Ausbildung vorübergehend bis zu höchstens drei Jahren in Italien aufhalten wollen, wird erleichtert.

8.  Die schweizerischen Behörden erteilen jedes Jahr den italienischen Saisonarbeitern die erste Aufenthaltsbewilligung für eine im Hinblick auf den Arbeitsvertrag und die Lage des Arbeitsmarktes billige Minimaldauer unwiderruflich.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Erklärung wird von den beiden Regierungen gemeinsam durch einen Notenaustausch festgesetzt. Sie bleibt bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Kündigung durch die eine oder andere Partei in Kraft.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Rom, am 5. Mai 1934.