Art. I
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung Seiner Majestät des Königs von Serbien verpflichten sich gegenseitig, auf das von einer der beiden Regierungen an die andere gestellte Begehren alle Individuen, mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen, auszuliefern, welche wegen eines der nachstehend aufgezählten Verbrechen oder Vergehen als Urheber oder Mitschuldige in Untersuchung gezogen oder von den kompetenten Gerichten verurteilt worden sind und sich aus dem Königreich Serbien nach der Schweiz oder aus der Schweiz nach Serbien geflüchtet haben:
- 1.
- Mord;
- 2.
- Verwandtenmord;
- 3.
- Kindesmord;
- 4.
- Vergiftung;
- 5.
- Totschlag;
- 6.
- Abtreibung der Leibesfrucht;
- 7.
- Bigamie;
- 8.
- Notzucht; gewaltsamer Angriff auf die Schamhaftigkeit; ohne Gewalt verübter Angriff auf die Schamhaftigkeit gegen Kinder oder vermittelst Kinder beiderlei Geschlechtes unter 14 Jahren; Verletzung der Sittlichkeit durch gewerbsmässige Förderung, Erleichterung oder Begünstigung der Sittenlosigkeit oder Ausschweifung von Minderjährigen des einen oder andern Geschlechtes zur Befriedigung der Leidenschaften anderer;
- 9.
- Entführung von Minderjährigen;
- 10.
- Wegnahme, Verheimlichung, Unterdrückung, Vertauschung oder Unterschiebung von Kindern; Aussetzung oder Verlassen von Kindern;
- 11.
- absichtliche Körperverletzung, die den Tod oder eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Tagen, die Verstümmelung, die Amputation oder die Unbrauchbarkeit eines Gliedes, Erblindung, Verlust eines Auges oder andere bleibende Gebrechen zur Folge hatte;
- 12.
- Bedrohung von Personen oder Eigentum, wenn sie in der Schweiz mit Zuchthaus oder Gefängnis und in Serbien mit dem Tode, mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft wird;
- 13.
- Verletzung der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes durch Privatpersonen;
- 14.
- vorsätzliche Brandstiftung;
- 15.
- Diebstahl, Raub, Erpressung, betrügerische Unterschlagung;
- 16.
- Prellerei, Vertrauensmissbrauch und ähnliche Betrügereien;
- 17.
- Amtsmissbrauch, Veruntreuung durch öffentliche Beamte und Bestechung von öffentlichen Beamten, Experten oder Schiedsrichtern;
- 18.
- Münzfälschung, inbegriffen das Nachahmen und Verändern von Münzen, das Ausgeben und Inverkehrsetzen von nachgemachten oder veränderten Münzen; Nachahmung oder Verfälschung von Staatspapieren oder Banknoten, von öffentlichen oder privaten Wertschriften; Ausgabe oder Inverkehrsetzung von derartigen falschen oder verfälschten Papieren, Noten oder Wertschriften; Schriftenfälschung oder Fälschung von telegrafischen Depeschen und Gebrauch solcher nachgeahmter, fabrizierter oder verfälschter Depeschen, Papiere, Banknoten oder Wertschriften; Nachahmung oder Verfälschung von Siegeln, Stempeln, Marken und Poinçons, mit Ausnahme solcher, die Privaten oder Handelsleuten angehören; Gebrauch von nachgeahmten oder verfälschten Siegeln, Stempeln, Marken und Poinçons und Missbrauch echter Siegel, Stempel, Marken und Poinçons;
- 19.
- falsches Zeugnis und falsche Expertise;
- 20.
- Meineid;
- 21.
- Verleitung von Zeugen zu falschem Zeugnis und von Experten zu falscher Expertise;
- 22.
- gerichtliche Verleumdung;
- 23.
- betrügerischer Bankrott;
- 24.
- absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum; Zerstörung von öffentlichen Urkunden oder andern öffentlichen Papieren;
- 25.
- in strafbarer Absicht verübte Beschädigung von Eisenbahnen, Dampfmaschinen, Telegrafenapparaten oder Telegrafenlinien;
- 26.
- Komplott zur Ausübung von Gesetzesübertretungen, die in diesem Vertrage vorgesehen sind;
- 27.
- Verheimlichung von Gegenständen, welche durch ein in diesem Vertrage vorgesehenes Verbrechen oder Vergehen erlangt worden sind.
Die Auslieferung soll auch wegen Versuches oben aufgezählter Verbrechen bewilligt werden, sofern diese Handlungen nach der Gesetzgebung der beiden kontrahierenden Parteien als Verbrechen strafbar sind.