Art. I
Jede der hohen Vertragsparteien ist berechtigt, in den Städten, Häfen und Ortschaften auf dem Gebiete der andern Partei je einen Generalkonsul sowie Konsuln und Vizekonsuln aufzustellen.
Die genannten Agenten sind gegenseitig zuzulassen und anzuerkennen, nachdem sie ihre Ernennungsurkunden gemäss den Vorschriften und Formalitäten, wie sie in den respektiven Ländern festgesetzt sind, vorgelegt haben. Das zur freien Ausübung ihrer Funktionen erforderliche Exequatur ist ihnen kostenfrei zu erteilen, und es soll auf Vorweis desselben die Oberbehörde ihres Residenzortes sofort die notwendigen Verfügungen treffen, damit sie die Pflichten ihres Amtes erfüllen und in den Genuss der mit demselben verbundenen Befreiungen, Vergünstigungen, Immunitäten, Ehren und Vorrechte treten können.
Die beiden hohen Vertragsparteien behalten sich aber das Recht vor, die Orte zu bezeichnen, wo sie keine Konsularbeamten zulassen wollen, wobei jedoch die beiden Regierungen im Verhältnis zueinander keine Beschränkung werden eintreten lassen, die in ihrem Lande nicht auch für alle andern Nationen gilt.
Die Regierung, welche das Exequatur erteilt hat, kann dasselbe zurückziehen unter Angabe ihrer Gründe hiefür.