0.142.111.631.7
1as (Stand am 10. Juni 1997)
0.142.111.631.7
Originaltext
Abgegeben am 21./28.Oktober 1887
In Kraft getreten am 28. Oktober 1887
1 BS 11 726
2 Mit der Republik Österreich ist die Weiterleitung dieser Erklärung bestätigt worden durch Ziff. 1 Bst. e des Notenaustausches vom 6. März 1926 über die Anwendung früherer Verträge (SR 0.196.116.31) und durch Bst. B Ziff. III 2 des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949/30. Nov. 1949 (SR 0.196.116.32).
Die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der östereichisch-ungarischen Monarchie sind übereingekommen, bezüglich der Übernahme Auszuweisender den Grundsatz zur Anwendung zu bringen, dass jeder der kontrahierenden Teile sich verpflichtet, auf Verlangen des andern Teiles seine Angehörigen wieder zu übernehmen, auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, soferne sie nicht dem andern Lande nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden wären.