112.1
vom 2. Juli 1875 (Stand am 2. Juli 1875)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht
in einen zwischen dem Bundesrate, namens der Eidgenossenschaft einer- und dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern andererseits unterm 22. Juni 18751 unter beiderseitigem Ratifikationsvorbehalt abgeschlossenen Vertrag über die Feststellung der abschliessenden Leistungen der Stadt Bern an den Bundessitz,
in eine bezügliche Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 18752,
beschliesst:
1. Es wird dem genannten Vertrage die Genehmigung des Bundes erteilt.
2. Gegen Erfüllung der in diesem Vertrage stipulierten abschliessenden Leistungen wird die Gemeinde Bern der von ihr unterm 18. Dezember 1848 gemäss dem Bundesbeschlusse vom 27. November 18483 für den Bundessitz übernommenen Verpflichtungen für alle Zukunft förmlich enthoben.
3. Durch diese Schlussnahme wird die Verpflichtung Berns betreffend die Leistungen für die Münzstätte nicht berührt, sondern es bleibt der zwischen dem Bundesrate und der Regierung von Bern unterm 4. November 18544 abgeschlossene Vertrag bis auf weitere Verständigung in Kraft.
4. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, welcher als dringlich erklärt wird.